Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichungen von unseren
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur dann Vertragsgegenstand, wenn diese
abweichenden Geschäftsbedingungen schriftlich von uns anerkannt und bestätigt wurden. Im Übrigen
verpflichten uns abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern nicht.
3. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in
Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne das diesen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
4. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer
gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.
5. Kunden i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und müssen
mindestens 18 Jahre alt sein. Mit der Abgabe eines Auftrages bestätigt der Kunde dieses.
§ 2 Angebot, Antragserstellung, Kostenvoranschlag
1. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung durch uns freibleibend und unverbindlich, d. h., das
Angebot wird erst durch die Bestellung des Kunden abgegeben. Angaben in den Angeboten und
Preislisten über Abmessungen und Gewichte sind annähernd und ungefähr. Sie sind von uns verbindlich
und anerkannt, sobald im Auftragsfall mit der Auftragsbestätigung diese Angaben schriftlich bestätigt
werden.
2. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir
können diesen dann innerhalb von 2 Wochen nach Eingang annehmen. Die Annahme kann entweder
schriftlich durch Durchführung des Auftrages oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt
werden.
3. Bestellt ein Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung
unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt hierbei noch keine verbindliche Annahme der
Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns
gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-mail zugesandt.
5. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages. Wir sind an dem Kostenvoranschlag für die Dauer von zwei Wochen nach Abgabe
gebunden. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, wenn der Auftrag später nicht erteilt wird.
§ 3 Preise, Versand
1. Unsere Preise verstehen sich in EURO, „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transport, Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Verpackungen berechnen wir zu Selbstkosten.
2. Bei einem vereinbarten Versendungskauf sind sämtliche mit der Versendung bis zum vereinbarten
Bestimmungsort anfallenden Kosten vom Käufer zu tragen.
3. Die Gefahren des Transports trägt der Kunde. Die Ware wird von uns gegen Transportgefahren nur bei
entsprechender Vereinbarung versichert. Das Be- und Entladen ist Sache des Kunden, auch bei
Selbstabholung durch uns. Soweit unsere Mitarbeiter hierbei behilflich sind, handeln sie als
Erfüllungsgehilfe des Kunden auf dessen Risiko.
§ 4 Liefer-/ Leistungszeit, Gefahrenübergang, Haftung
1. Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde und setzen voraus, dass der Kunde seinen Verpflichtungen rechtzeitig und
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (/z.B. Krieg, Feuer, Streik,
Betriebsstörungen des Vorlieferanten oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare, behördliche Maßnahmen
berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Solche Ereignisse begründen mangels Verschuldens keinen Verzug. Das Recht der
Erbringung von Teillieferungen wird uns ausdrücklich zugestanden.
3. Sofern die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist unser Vertragspartner berechtigt, nach
angemessener Fristverlängerung von weiteren drei Wochen, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Die bereits bis dahin erbrachten Teilleistungen sind zu vergüten.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Wir haften ferner, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns
zuzurechen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, kann der Kunde Schadenersatz nur im Rahmen unserer
Haftungsbeschränkungen (§10) verlangen.
7. Wir haften auch, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall kann der Kunde Schadenersatz nur im Rahmen
unserer Haftungsbeschränkungen (§10) verlangen.
§ 5 Abnahmeverpflichtung
Der Kunde ist verpflichtet, das Werk abzunehmen. Die Abnahme erfolgt mit der vorbehaltlosen Übergabe
an den Kunden bzw. wenn der Kunde nach Übergabe nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
§ 6 Untergründe/Mitwirkungspflicht des Kunden
1. Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet, aufhängbar und hitzefest bis 220 Grad Celsius
sein. Verformungen, die im Zusammenhang mit der Einbrenntemperatur von 180 bis 220 Grad C stehen,
können wir nicht beeinflussen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, verzinktes Material und/oder Aluminium vorzuschleifen.
3. Wir übernehmen keine Haftung für bereits fremdbeschichtetes Material.
4. Der Kunde ist verpflichtet uns vor Abschluss des Vertrages davon zu unterrichten, wenn das
beschichtete Material zukünftig starken Umwelteinflüssen (z.B. Einsatz Meeresgebiete oder
Industriegebiete) ausgesetzt wird. Bei Einsatz der Bauteile im Seewasserbereich ist auch bei Aluminium
ein gesonderter Korrosionsschutz erforderlich. Der Seewasserbereich gilt ab einer Entfernung von ca. 90
km von Küsten. Bitte informieren Sie uns darüber.
5. Zunderschichten sind kein optimaler Untergrund und sind durch den Kunden durch geeignete
Maßnahmen zu entfernen. Eine Hinweispflicht unsererseits besteht nicht, da keine Verarbeitung lt.
Angebot erfolgt und der Beschichtungsbetrieb keine Möglichkeit der Auswahl der bereitgestellten
Materialien hat.
6. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die von und zu beschichtenden Kleinst- oder Mittelteile vorher auf
Rost und Unebenheiten zu untersuchen und uns dies vor Auftragsdurchführung mitzuteilen.
7. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht ist der Kunde vorleistungspflichtig.
8. Bei beschichteten Aluminiumteilen ist bei der Weiterverarbeitung besonders auf das Schützen der
Pulverbeschichtung durch Abklebung mit Klebebändern, Folien usw. zu achten. Vor der
Weiterverarbeitung muss auf die Eignung der jeweiligen Klebebänder und Folien für den vorgesehenen
Anwendungszweck in eigener Verantwortung geachtet werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die
Abklebung nicht zu stark dem UV-Licht und hohen Temperaturen ausgesetzt wird, da es durch Blasen und
Falten in den Folien bei Sonneneinstrahlung zu Kondensatbildung kommen kann. Es wird darauf
hingewiesen, dass es sich bei den aufgebrachten Folien um reine Transportfolien handelt, die sich nicht
zur Montage eignen.
9. Frisch feuerverzinkte Stahlbauteile sollten vor intensiver Feuchtigkeitseinwirkung und
Kondensatbildung geschützt werden, da dies zur Weißrostbildung führt und wir hierfür keine
Gewährleistung übernehmen können. Den Anspruch an die Optik der Feuerverzinkung hat der Kunde
selber zu entscheiden. Es wird keine zusätzliche Korrosionsschutzbeschichtung ohne ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung auf verzinkte Materialien aufgebracht. Die grundsätzliche
Untergrundvorbehandlung erfolgt durch eine chemische Entfettung und Phosphatierung. Sollten erhöhte
Korrosionsschutzanforderungen erforderlich sein, ist dieses bei der Angebotsanfrage spätestens jedoch
bei Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Aufrechnung, Sicherheitsleistung
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir
berechtigt, die gesamte (Rest-) Schuld fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 8 Gewährleistung
1. Unternehmer müssen uns, sofern nicht § 377 HGB zur Anwendung kommt, offensichtliche Mängel
innerhalb von 2 Wochen ab Empfang des Werkes schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung
der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei Verbrauchern beträgt die Frist 2 Wochen ab Kenntnis
vom Mangel. Der Unternehmer trägt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie die Rechtzeitigkeit
der Mängelanzeige.
2. Sofern der Kunde uns beauftragt, bei der Pulverbeschichtung Metallicfarben (z.B. RAL 9007 oder DB
Töne) zu verwenden, übernehmen wir keine Gewähr dafür, wenn an der Oberfläche Schattierungen
entstehen.
3. Für die Beschichtung auf Edelstahl und Aluminium kann bei Außenwitterung und in Feuchträumen
keine Gewährleistung übernommen werden, bei verzinkter Ware wird aufgrund des vom Beschichter
nicht beeinflussbaren Untergrundes die Gewährleistung abgelehnt.
4. Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen können nicht als Reklamation
anerkannt werden. Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel wird ebenfalls keine Haftung
übernommen.
5. Wir übernehmen keine Haftung, sofern die Metalle starken Umwelteinflüssen (z.B. Einsatz im
Meeresgebiet oder Industriegebiet) ausgesetzt werden, uns der Kunde hierauf vor Auftragserteilung nicht
hinweist und es sodann zu Korrosionsschäden kommt, weil keine Grundierung vorgenommen worden ist.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
7. Wir leisten für einen Mangel nach unserer Wahl zunächst nur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung.
8. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Werk nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort
gebracht wurde. Maximal bis zur Höhe des vereinbarten Werklohns.
9. Sofern wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten
verweigern, die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder sie für uns unzumutbar ist, kann der Kunde nach
seiner Wahl zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur
nach den gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gem. § 10 statt der
Leistung verlangen.
10. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,
steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
§ 9 Verjährung
1. Rechte des Kunden wegen Mängel verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes, ansonsten gilt die
kurze Verjährungsfrist nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
2. Ansprüche auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.
§ 10 Haftungsbeschränkungen, pauschalierter Schadenersatz
1. Ist der Kunde Unternehmer sind Schadensersatzansprüche unabhängig von der Art der
Pflichtverletzung einschließlich aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Gegenüber Verbrauchern haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit.
3. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (§6) ist eine Haftung ausgeschlossen, es sei denn der
Kunde weist nach, dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war.
4. In jedem Fall haften wir stets nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden, auch für Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ansprüche auf
entgangenen Gewinn etc. sowie auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es
sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Kunden gegen solche
Schäden abzusichern.
5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit uns vorsätzliche oder grob fahrlässige
Vertragsverletzung angelastet wird, sowie bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder
bei uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
6. Die vorgehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung.
7. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, 6% des Nettorechnungsbetrages zzgl. der
jeweils gültigen Umsatzsteuer als pauschalierten Schadenersatz vom Kunden zu verlangen, sofern wir
keinen höheren Schaden im Einzelfall nachweisen; es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden
nicht entstanden ist oder der tatsächliche Schaden niedriger als die Pauschale ist.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen
Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlich Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn der Kunde
keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem unwirksamen möglichst
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